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   BVerwG, 16.09.1988 - 1 B 107.88   

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https://dejure.org/1988,4613
BVerwG, 16.09.1988 - 1 B 107.88 (https://dejure.org/1988,4613)
BVerwG, Entscheidung vom 16.09.1988 - 1 B 107.88 (https://dejure.org/1988,4613)
BVerwG, Entscheidung vom 16. September 1988 - 1 B 107.88 (https://dejure.org/1988,4613)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen und Folgen einer Aufhebung oder Verlegung des Termins nach § 173 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 227 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 19.03.1976 - 6 C 5.75

    Kriegsdienstverweigerer - Persönliches Erscheinen - Beweiszwecke - Versagung

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1988 - 1 B 107.88
    Diese Folge kann eintreten, wenn einem Beteiligten infolge der unterbliebenen Terminsverlegung die Möglichkeit entzogen wird, sich sachgemäß und erschöpfend zu äußern (BVerwGE 50, 275 [BVerwG 19.03.1976 - VI C 5/75] m.w.N.).
  • BVerwG, 08.08.1984 - 9 CB 718.82

    Maßstab für die Einhaltung des Grundsatzes der hinreichenden Gewährung

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1988 - 1 B 107.88
    Sie gehört zu jenen Entscheidungen, die gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 548 ZPO als solche der Beurteilung des Revisionsgerichts entzogen sind mit der Folge, daß insoweit erhobene Verfahrensrügen die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen können (Beschluß vom 6. Juni 1984 - BVerwG 9 B 10 269.81 - Beschluß vom 8. August 1984 - BVerwG 9 CB 718.82 -).
  • BVerwG, 31.05.1990 - 7 CB 31.89

    Kirchenrecht - Parteiverlangen - Termine - Staatliche Gerichtsbarkeit - Aufhebung

    Ein im Revisionsverfahren überprüfbarer Anspruch auf Terminsaufhebung ist dieser Bestimmung schon deshalb nicht zu entnehmen, weil die Ablehnung der Aufhebung nach § 173 VwGO/§ 227 Abs. 2 Satz 3 ZPO unanfechtbar und damit nach § 173 VwGO/§ 548 ZPO der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist (vgl. Beschluß vom 16. September 1988 - BVerwG 1 B 107.88 - ).
  • BVerwG, 06.03.1992 - 4 CB 2.91

    Bauantrag - Rücknahme - Änderung - Antragstellung - Landesrecht

    Wird ein Verstoß gegen § 227 Abs. 1 ZPO gerügt, so steht diese Regelung der Zulassung der Revision entgegen (vgl. BVerwG. Beschluß vom 31. Mai 1990 - BVerwG 7 CB 31.89 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 45 = NJW 1990, 2079; Beschluß vom 16. September 1988 - BVerwG 1 B 107.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 266).

    Wird einem Beteiligten infolge unterbliebener Vertagung die Möglichkeit abgeschnitten, sich sachgemäß und erschöpfend zu äußern, so wird hierdurch das gebotene rechtliche Gehör unzulässig verkürzt (vgl. BVerwG. Beschluß vom 16. September 1988, a.a.O.; Urteil vom 27. November 1989 - BVerwG 6 C 30.87 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 14; Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 4 C 42.89 -).

  • BVerwG, 05.05.2015 - 4 BN 2.15

    Baurechtliche Genehmigung einer landwirtschaftlichen Tierhaltung auf einem

    Insoweit erhobene Verfahrensrügen können die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 16. September 1988 - 1 B 107.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 266 S. 11).
  • BVerwG, 05.11.1997 - 1 B 203.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Anspruch auf Terminsverlegung, Verletzung des

    Insoweit erhobene Verfahrensrügen können demnach die Zulassung der Revision in der Regel nicht rechtfertigen (vgl. Senatsbeschluß vom 16. September 1988 - BVerwG 1 B 107.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 266).

    Hierzu genügt jedenfalls nicht der pauschale Hinweis des Klägers, für die Frage des Ausnahmefalles wäre der persönliche Eindruck, den er in der Verhandlung auf das Berufungsgericht gemacht hätte, von erheblicher Bedeutung gewesen (vgl. dazu nochmals den Senatsbeschluß vom 16. September 1988 - BVerwG 1 B 107.88 - a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.09.2019 - 1 M 92/19

    Beschwerde gegen Ablehnung des Terminverlegungsantrags

    Gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 4 S. 3 ZPO ist die Ablehnung der Terminänderung unanfechtbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 1988 - 1 B 107.88 -, juris; Beschluss vom 31. Mai 1990 - 7 CB 31.89 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.09.2019 - 1 O 102/19

    Terminverlegung; Ablehnung; Beschwerde; Postulationsfähigkeit

    Gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 4 S. 3 ZPO ist die Ablehnung der Terminänderung unanfechtbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 1988 - 1 B 107.88 -, juris; Beschluss vom 31. Mai 1990 - 7 CB 31.89 -, juris).
  • BVerwG, 02.05.1990 - 4 B 73.90

    Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs - Ablehnung einer beantragten

    Das hat zur Folge, daß insoweit erhobene Verfahrensrügen die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen können (vgl. BVerwG. Beschluß vom 16. September 1988 - BVerwG 1 B 107.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 266).
  • BVerwG, 19.08.1992 - 8 B 88.92

    Ablehnung einer Terminverlegung - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Allerdings kann die als solche unanfechtbare Ablehnung einer Terminsverlegung (vgl. § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) zu einer Verkürzung des rechtlichen Gehörs führen, wenn einem Beteiligten infolge der unterbliebenen Terminsverlegung die Möglichkeit entzogen wird, sich sachgemäß und erschöpfend zu äußern (vgl. u.a. Beschluß vom 16. September 1988 - BVerwG 1 B 107.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 266 S. 10 m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 18.03.1991 - 4 CB 36.90

    Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung einer Revision - Voraussetzungen für die

    Das hat zur Folge, daß insoweit erhobene Verfahrensrügen die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen können (vgl. Beschluß vom 16. September 1988 - BVerwG 1 B 107.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 266).
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